Satzung-Neufassung 2026
Satzung des Fußballclub Bienwald Kandel e.V.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung des Vereins am xx.xx.xxxx in Kandel.
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt fortan den Namen Fußballclub Bienwald Kandel e.V., abgekürzt FC Kandel e.V..
- Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz e.V. und im Südwestdeutschen Fussballverband e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein kann Mitglied auch weiterer anerkannter sportfachlichen Verbände werden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, Erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in weiteren Fachverbänden, so erkennt er deren Satzungen und Ordnungen ebenfalls an.
- Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.
- Der Verein hat seinen Sitz in 76870 Kandel.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau / Pfalz eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erstrebt die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder - vornehmlich der Jugend - durch planmäßige Pflege der Leibesübungen, im Besonderen auf dem Gebiet des Fußballsports nach den anerkannten und verbindlichen Regeln der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört. Politische und weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder - insbesondere durch den Fußballsport - aktiv zu fördern, interessierte Jugendliche auszubilden und zu entwickeln, den Trainings- und Wettkampfbetrieb von den Kinder- bis zu den Herren- und Damenmannschaften zu organisieren, seine Mannschaften zu motivieren und zu befähigen, im Wettkampfbetrieb zu bestehen.
- Der Verein ist der Kultur, dem Sport und den Traditionen der Stadt Kandel verbunden und strebt eine fruchtbare Zusammenarbeit mit der Kommune und den zuständigen Behörden an.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitarbeiter einer juristischen Person nehmen am Sportbetrieb nicht teil.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet abschließend über den Antrag.
- Die Aufnahme eines Minderjährigen als Vereinsmitglied setzt die schriftliche Einwilligung mindestens eines Erziehungsberechtigten bzw. Personen- und Vermögenssorgeberechtigten auf dem Aufnahmeantrag voraus.
- Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich auch die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
- Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an allen vereinsöffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins entsprechend der besonderen Ordnungen - sollten solche bestehen - zu nutzen.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und nach besten Kräften an der Verwirklichung der Zwecke und der Erreichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
- den Tod der natürlichen Person oder durch das Erlöschen der juristischen Person, die als Mitglied dem Verein angehört,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied unaufgefordert und binnen einer Frist von zwei Wochen alle in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände oder Schriftstücke an den Vorsitzenden des Vereins oder einen von ihm Beauftragten herauszugeben.
§ 5
Ehrenmitglieder und Ehrenabzeichen
- Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, als Anerkennung ein Ehrenabzeichen des Vereins verleihen.
- Auf Antrag des Vorstands des Vereins kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein herausragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des Erwerbs und des Verlustes der Ehrenmitgliedschaft sowie der Verleihung von Ehrenabzeichen kann der Vorstand eine Ehrungsordnung erlassen.
§ 6
Beiträge
- Die Höhe des regelmäßig durch die Mitglieder zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand in Form einer Beitragsordnung beschlossen. Bei der Beitragsbemessung hat sich der Vorstand des Vereins an den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblichen Richtlinien des Landessportbundes Rheinland-Pfalz e.V. und der sportfachlichen Verbände für die Gewährung von finanziellen Beihilfen im Rahmen der öffentlichen Sportförderung an Sportvereine zu orientieren.
- Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Umlagen sind der Höhe nach im Kalenderjahr auf das Zweifache eines Jahresmitgliedsbeitrages begrenzt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen; entsprechende Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand über den Vorsitzenden zuzuleiten.
§ 7
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schwer beschädigt oder gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder wenn dem Verein aus anderen Gründen die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dem Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Während dieses Widerspruchsverfahrens ruhen sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen wer-den, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit Zahlungspflichten im Rückstand bleibt.
- Bereits geleistete Beiträge, Spenden, Umlagen und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
- Straf- und Ordnungsmaßnahmen solcher Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört und deren Straf- und Ordnungsgewalt sich die Mitglieder des Vereins durch die Anerkennung dieser Satzung ebenfalls unterworfen haben, bleiben von den Regelungen dieser Satzung unberührt.
- Die weiteren Einzelheiten zum Straf- und Ordnungsverfahren können durch eine Disziplinarordnung getroffen werden, die durch den Vorstand erlassen wird.
§ 8
Organe des Vereins
- Organe des Vereins die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitarbeit in den gewählten Organen erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben hauptamtlich, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer,
b. die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands,
c. die Wahl der Kassenprüfer,
d. die Beschlußfassung über Anträge.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 3. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage www.fcbienwald-kandel.de erfolgt.
5. Abwesende können zur Wahl in ein Vereinsamt nur vorgeschlagen werden, wenn sie sich schriftlich dazu bereit erklärt haben, im Falle einer Wahl das Amt zu übernehmen / die Wahl anzunehmen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Mitglieder des Vorstands sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
9. Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen; sie müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht werden und angemessen begründet sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs; der Nachweis des rechtzeitigen Eingangs obliegt dem antragstellenden Mitglied / den antragstellenden Mitgliedern.
10. Anträge, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, insbesondere Wahlen, Abberufungen oder die Entlastung von Vereinsorganen, können nur behandelt werden, wenn sie zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.
11. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung, auch Wahlen, können per Akklamation erfolgen. Eine Wahl oder Abstimmung ist nur dann geheim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei den (Einzel-)Wahlen (Amt für Amt in einem jeweils getrennten Wahlgang) wird mit absoluter Mehrheit gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit (also über 50 % der abgegebenen Stimmen) erreicht, so ist der Wahlvorgang mit den bisherigen Bewerbern zu wiederholen, Neuvorschläge sind nicht zulässig. Im 2. Wahlgang gilt dann als gewählt, wer die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Tritt auch dann Stimmengleichheit ein, entscheidet das Los. Bei Wahlen zu gleichrangigen Ämtern ist eine Blockwahl zulässig.
12. Eine Mitgliederversammlung ist grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Ist eine Durchführung als Präsenzveranstaltung aus besonderen Gründen, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen oder vergleichbarer Umstände (z. B. Pandemie), nicht möglich, kann der Vorstand abweichend hiervon eine Durchführung der Mitgliederversammlung ausschließlich in digitaler Form (Online-Versammlung) beschließen. In diesem Fall können die Mitglieder ihre Mitgliedsrechte, insbesondere das Rede-, Antrags- und Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Beschlüsse sind gültig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß beteiligt wurden und die Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit erfolgt ist.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand) sowie bis zu sechs Beisitzern, denen vom geschäftsführenden Vorstand jeweils bestimmte Geschäftsbereiche zugewiesen und ggf. auch wieder entzogen werden können (erweiterter Vorstand), die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands bilden den Gesamtvorstand. Die Beschlusskompetenz obliegt allein dem geschäftsführenden Vorstand.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Der Vorsitzende und der / die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten den Verein jeweils allein. Der Schriftführer und der Schatzmeister vertreten den Verein entweder gemeinsam oder jeweils zusammen mit dem Vorsitzenden oder dem / einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des Vereins ergeben. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins. Der erweiterte Vorstand ist beratend tätig.
- Die Beisitzer werden zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands geladen, wenn und soweit der geschäftsführende Vorstand deren Anwesenheit und Mitwirkung als geboten betrachtet; sie können sich in die Beratungen einbringen, sind jedoch nicht stimmberechtigt und treffen keine eigenen Entscheidungen über Vereinsangelegenheiten.
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt. ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Zur Erledigung besonderer Vereinsangelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen; die Ausschüsse sind allein dem Vorstand verantwortlich. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit des Ausschusses.
- Allein die Mitglieder des Vorstands sind den angestellten Mitarbeitern des Vereins gegenüber weisungsbefugt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz und bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas Anderes bestimmt.
- Vereins- und Organämter können auf Beschluss des Vorstands entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist ausschließlich der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht steht hierbei alleine dem Vorstand zu.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Der Vorstand ist ermächtigt, zur Durchführung der hier niedergelegten Bestimmungen hinsichtlich der Vergütung der Organmitglieder, dem Aufwendungsersatz und bezahlter Mitarbeit besondere Ordnungen zu erlassen.
§ 12
Abteilungen des Vereins
- Für die im Verein bestehenden besonderen Gruppen von Mitgliedern können durch Beschluss des Vorstands Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
- Der Vorstand hat innerhalb des Vereins mindestens eine Abteilung für den Jugendspielbetrieb einzurichten.
- Die Abteilungen können durch den Vorstand ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben.
- Grundsätzlich bestimmt allein der Vorstand über die Mittelverwaltung und die Mittelverwendung der Abteilungen. Den Abteilungen kann durch den Vorstand gestattet werden, die ihnen zufließenden Sach- und Geldmittel in eigener Verantwortung unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung zu verwalten und zu verwenden. Bei der Mittelverwaltung und -verwendung sind die Grundsätze des § 2 dieser Satzung unbedingt zu beachten. Der Vorsitzende des Vereins kann jederzeit Auskunft über die finanziellen Verhältnisse der Abteilungen verlangen; auf sein Verlangen hin ist ihm auch Einblick in die entsprechenden Unterlagen der Buchhaltung zu gewähren, § 11 Abs. 3 i.) dieser Satzung.
§ 13
Jugend des Vereins
- Unter Berücksichtigung seiner Verantwortung für die ihm anvertrauten Jugendlichen betrachtet der Verein die Jugendarbeit als eine Aufgabe von größter Bedeutung. Der Verein will nach seinen Kräften dazu beitragen, die Jugendlichen des Vereins zu vielseitig interessierten und sozial gesinnten Staats- und Gemeindebürgern heranzubilden. Der Jugend des Vereins ist das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt.
- Im Rahmen der vorhandenen Mittel hat der Verein der Jugendabteilung finanzielle Mittel zur eigenverantwortlichen Verwendung bereitzustellen.
- Der Jugend des Vereins gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie diejenigen Personen an, die vom Vorstand des Vereins mit der Wahrnehmung von sportlichen und sozialen Betreuungsaufgaben der Jugend betraut sind.
- Die Jugend hat sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf, zu geben. Die Jugendordnung hat den Grundsätzen dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.
§ 14
Kassenführung und Kassenprüfung
- Der Schatzmeister hat die Kasse des Vereins unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu führen.
- Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung kann der Vorstand durch eine Finanzordnung sowie durch schriftliche Einzelweisungen gegenüber den beteiligten Personen und Stellen erlassen.
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands, insbesondere des Schatzmeisters.
§ 15
Allgemeine Verfahrensvorschriften und Datenschutz
- Alle Verhandlungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
- Berät und / oder beschließt ein Vereinsorgan über einen Gegenstand, der in rechtlicher, wirtschaftlicher oder in einer gleichgestellten Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf ein an der Beratung teilnehmendes Mitglied oder auf deren nahestehende natürliche oder juristische Personen hat, dann ist dieses Organmitglied von der Teilnahme an diesem Tagesordnungspunkt zu suspendieren. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmung gefaßter Beschluß ist nichtig.
- In den Versammlungen der Organe des Vereins und anderen Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das gleiche gilt für juristische Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Hat die juristische Person nur einen gesetzlichen Vertreter, so ist alleine dieser berechtigt, das Stimmrecht für die von ihm vertretene juristische Person auszuüben. Hat die juristische Person jedoch mehrere gesetzliche Vertreter, so haben diese gemeinsam schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären, welche Einzelperson berechtigt sein soll, das Stimmrecht für die juristische Person auszuüben.
- Ein Stimmrecht steht ausschließlich persönlich erschienen Mitgliedern zu; Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
- Der wesentliche Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse sämtlicher Vereinsorgane sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen; die Ausfertigung hat zeitnah nach dem Schluß der Sitzung beziehungsweise der Versammlung zu erfolgen.
- Originale und Abschriften sämtlicher Protokolle sind durch den Schriftführer - getrennt von anderen Schriftstücken - in geordneter Form aufzubewahren.
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins in sportfachlichen Verbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern gespeichert und verarbeitet.
- Die Erfassung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.
§16
Haftung des Vereins
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb erwachsenden Gefahren und im Übrigen nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 17
Ordnungen des Vereins
- Der Vorstand ist ermächtigt, zur Regelung bestimmter Bereiche des Vereinslebens besondere Ordnungen zu rlassen. Die Ordnungen haben den Grundsätzen dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.
- Die vom Vorstand beschlossenen Ordnungen sind den Mitgliedern des Vereins vierzehn Tage vor ihrem Inkrafttreten in ihrem vollen Wortlaut durch Aushang an der Anschlagtafel im Vereinsheim bekannt zu machen.
§ 18
Änderung der Satzung
- Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist keine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist bei Beschlüssen über Satzungsänderungen unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Eine Satzungsänderung, die den gemeinnützigen Zweck des Vereins gem. § 2 dieser Satzung aufheben will, ist unzulässig.
- Satzungsänderungen, die sich auf die steuerrechtliche Behandlung des Vereins durch die zuständigen Finanzbehörden beziehen, sind diesen unmittelbar nach Beschluß und Eintragung der Änderung in das Vereinsregister anzuzeigen.
§ 19
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4.Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5.Abstimmungen über die Auflösung des Vereins sind grundsätzlich als namentliche Abstimmungen durchzuführen.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Kandel mit der Zweckbestimmung, daß dieser das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der sportlichen Betätigung der Jugend zu verwenden hat.
§ 20
Schlußbestimmungen
- Die Satzung in der vorstehenden Form wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am __________________ in Kandel beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Diese Satzung ersetzt die bis zu diesem Tage geltende bisherige Satzung des Vereins, die mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft tritt.
- Diese Satzung ist den Mitgliedern des Vereins nach ihrem Inkrafttreten in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Die Satzung wird auf der Internetseite des Vereins unter www.fcbienwald-kandel.de zur Verfügung gestellt. Zusätzlich werden die Mitglieder durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel auf die Veröffentlichung der Satzung hingewiesen.
- Der Vorsitzende des Vereins wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Ergänzungen des Satzungstextes dieser Satzung vorzunehmen, soweit dies für die Anerkennung des Eintragungsverlangens gegenüber dem zuständigen Vereinsregister, für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt und anderer staatlicher Stellen notwendig ist.
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SG
Einladung zur JahreshauptversammlungEinladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
Sehr geehrte Mitglieder,
hiermit laden wir Sie frist- und satzungsgemäß zur ordentlichen Mitgliederversammlung des FC Bienwald Kandel e.V. ein.
Datum: Mittwoch, 20.05.2026 Uhrzeit: 18:00 Uhr Ort: Clubhaus des Vereins, Jahnstraße 41, 76870 Kandel
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Sprecher des Führungskreises
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung sowie der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
3. Gedenken an die verstorbenen Mitglieder
4. Entgegennahme der Jahresberichte für die Geschäftsjahre 2023 und 2024
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Führungskreises und des erweiterten Vereinsgremiums
7. Beschlussfassung über die vollständige Neufassung der Vereinssatzung
8. Wahl eines Wahlleiters
9. Neuwahlen der Vereinsorgane auf Grundlage der neu zu beschließenden Satzung
10. Verschiedenes
Hinweis zu Tagesordnungspunkt 7: Es ist beabsichtigt, eine vollständige Neufassung der Vereinssatzung zu beschließen. Die Neufassung erfolgt insbesondere zur inhaltlichen, strukturellen und rechtlichen Aktualisierung der bestehenden Satzung sowie zur Anpassung an die aktuelle organisatorische Entwicklung des Vereins.
Der vollständige Entwurf der neuen Satzung ist auf der Homepage des Vereins unter www.fcbienwald-kandel.de abrufbar. Alternativ kann dieser über die E-Mail-Adresse info@fcbienwald-kandel.de angefordert werden.
Anträge zur Tagesordnung sind gemäß § 10 Abs. 9 der Satzung schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Führungskreis einzureichen.
Wir bitten um pünktliches und zahlreiches Erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Götz Sprecher des Führungskreises FC Bienwald Kandel e.V.
P.s: Der Download des Entwurfs der neuen Satzung von der Homepage ist momentan aus technischen Grüden noch nicht möglich.
Fordern Sie die Datei derweil über die Emailadresse: info@fcbienwald-kandel.de an.
Vorschau 16. KW 2. MannschaftAm kommenden Sonntag, den 19.04., erwarten die Löwen zuhause den SV Viktoria Herxheim II. Anpfiff ist um 13:00 Uhr auf dem KRP in Kandel. Gegen den Tabellensiebten ist ein Sieg Pflicht, um das rettende Ufer noch zu erreichen.

KE
Vorschau 16. KW 1. MannschaftAm kommenden Sonntag (15.30 Uhr) kommt der FC Basara Mainz ins Bienwaldstadion. Die "Diamanten" genannten Japaner aus der Landeshauptstadt kämpfen mit dem TB Jahn Zeiskam um den Relegationsplatz. Die Fans dürfen sich auf ein besonderes Wochenende freuen. Die ersten vier Mannschaften der Verbandsliga Südwest spielen gegeneinander. Das hochklassige Hinspiel endete 1:1. Die Löwen wollen auf jeden Fall den vierten Tabellenplatz verteidigen.

KE
Der Traum vom Pokalfinale endete in der Nachspielzeit So ein Ausscheiden haben die Jungs nach tollem Fight nicht verdient." Spielertrainer Christian Liginger suchte noch viele Stunden nach der denkwürdigen 2:3-Niederlage seines FC Bienwald Kandel im Halbfinale des Südwestpokals gegen den klassenhöheren Oberligazweiten FK Pirmasens nach den richtigen Worten. Spätestens nach der 1:0-Führung durch einen Kunstschuss von Renaldo-Doru Balasa aus fast 50 m lieferte der Außenseiter ein packendes Duell auf Augenhöhe. Dem möglichen 2:0 durch Firat Alpsoy mit dem Pausenpfiff verweigerte der umsichtige Schiedsrichter Simon Wölflinger wegen vermeintlicher Abseitsstellung die Anerkennung, eine knifflige und umstrittene Entscheidung. Das Pirmasenser 1:1 gleich nach Wiederanpfiff durch Dennis Krob beantwortete erneut Balasa mit dem 2:1 zehn Minuten später. Nico Wiltz glich in der 65. Minute mit einem Schuss in den Winkel erneut aus. Drei Minuten vor Ende der regulären Spielzeit traf Yasin Özcelik den Innenpfosten. Kurz vor dem Schlusspfiff eines packenden und denkwürdigen Pokalabends gelang FKP-Joker Oskar Prokopschuk der Lucky Punch für den Titelverteidiger, der nun wie im Vorjahr im Finale auf den TSV Schott Mainz trifft. Viel Lob von höchster Stelle gab es für die perfekte Organisation der rund 50 Helferinnen und Helfer der Kandeler Fußballfamilie. "Verbandspokalchef" Klaus Karl (Weingarten) meinte zu Kandels Teammanager Michael Pahle: "Es war alles bestens organisiert. Schade für euch, dass es nach einem tollen Spiel so einen für euch unglücklichen Ausgang nahm." Mit dem Finale im Südpfalz-Kreispokal am 1. Mai im Bienwaldstadion wartet bereits die nächste Herausforderung auf die engagierte Helferschar. Bei entsprechender Witterung könnte die gestrige Zuschauerzahl von rund 1000 Fans noch übertoffen werden. Doch zunächst wartet der Ligaalltag auf die Löwen. Am Sonntag (15.00 Uhr) gegen den FK Pirmasens II gilt es, den Auswärtsfluch zu besiegen. Seit dem 2:1-Sieg beim TuS Steinbach am 21. September 2025 wartet der FC Bienwald auf einen Dreier in der Fremde.

KE
Neujahrsempfang der Stadt KandelAm vergangenen Freitag wurden die erste und zweite Mannschaft für die Doppelmeisterschaft in der Saison 2024/2025 beim Neujahrsempfang der Stadt Kandel von Stadtbürgermeister Michael Gaudier geehrt und mit einer Urkunde ausgezeichnet. Über 40 Mitglieder der Löwen-Fußballfamilie, darunter ca. 30 Spieler, waren der Einladung gefolgt. Vorstandsmitglied Klaus Klöffer: "Diese Geste war auch ein Dankeschön an alle helfenden Hände, die neben dem Platz diesen Erfolg möglich gemacht haben. Die Stadtspitze und der FC Bienwald sind ganz eng zusammengerückt, Verbandsbürgermeister Mike Schönlaub unterstützt uns bei jedem Heimspiel. Das ist nicht selbstverständlich."

KuehnastR
Trainingsauftakt 1: Mannschaft FCBBis auf den beruflich in Irland weilenden Aaron Schmidt konnte das Spielertrainerteam Özcelik, Liginger, Aust und Türküstün alle Spieler des Verbandsligakaders des FC Bienwald Kandel zum ersten Training im neuen Jahr begrüßen. Erstmals dabei waren die beiden Winterneuzugänge Firat Alpsoy (1.FC Düren) und Nathaniel Ikubu (Viktoria Herxheim). Die beiden Langzeitverletzten Pascal Thiede und Kubilay Sahin befinden sich noch im Aufbautraining, "Kubi" hatte dabei erstmals seit einer gefühlten Ewigkeit wieder den Ball am Fuß. Ein Fokus der Vorbereitung liegt auf der Minimierung der Fehler in der Defensive und auf mehr Kreativität beim Spiel in die Spitze. Christian Liginger sagt: "Wir wollen schnellstens wieder die körperliche Fitness erreichen, um wie über weite Strecken der Vorrunde 90 Minuten und mehr Gas geben zu können." Zum Testspielauftakt gastiert am kommenden Samstag (13.00 Uhr) der FSV Offenbach im Bienwaldstadion. Viele Hände schütteln muss sicher unser langjähriger Kapitän Yanik Wagner, der seit 1. Januar Cheftrainer des FSV ist und mit dem 3:0-Sieg gegen Viktoria Herxheim einen idealen Einstand feierte. Im Anschluss empfängt unsere zweite Mannschaft um 16.30 Uhr die SG Freckenfeld/Winden. Die Kandeler Fußballfamilie darf sich auf zwei absolute Höhepunkte im Frühjahr freuen, bei denen jede helfende Hand willkommen ist.
Am 18. März gastiert der frühere Zweitligist FK Pirmasens zum Verbandspokal-Halbfinale in Kandel, am 1. Mai sind die Löwen Gastgeber des Endspiels im Südpfalz-Kreispokal.

KuehnastR
Sondertraining mit Herz und Haltung Unsere D1-Jugend hat heute bei tollem Wetter eineinhalb Stunden konzentriert und mit viel Einsatz trainiert.
Danach wurde gemeinsam Obst gegessen, geredet und gelacht weil Fußball für uns mehr ist als Training und Spiel: Wir wollen Gemeinschaft leben, Verantwortung übernehmen und unseren Jungs Werte fürs Team und fürs Leben mitgeben.

DDM
Ehrung für Edgar Keppel und Fritz KernRund 160 Verantwortliche, Spieler und Fans des FC Bienwald Kandel ließen ein erfolgreiches Fußballjahr feierlich und stilvoll gemeinsam mit der Weihnachtsfeier in der Bienwaldhalle ausklingen. Höhepunkt war die Ehrung von zwei Urgesteinen des Fußballs in der Bienwaldstadt, die zusammen über 100 Jahre als Spieler und danach ehrenamtliche Führungskräfte für die Löwen aktiv sind. Fritz Kern (60) und Edgar Keppel (65) wurde vom Südpfalz-Kreisvorsitzenden Peter Bourquin der Ehrenbrief überreicht, die zweithöchste Auszeichnung des Südwestdeutschen Fußballverbandes (SWFV). Fritz Kern trainierte ein Vierteljahrhundert unentgeltlich den Vorgängerverein VfR Kandel, führte ihn von der B-Klasse durch vier Aufstiege in die Verbandsliga. Aktuell ist er einer der treibenden Kräfte bei der organisatorischen Neuausrichtung. Durch seine Vermittlung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Sprachkenntnissen avancierten viele ausländische Fußballer zu Musterbeispielen gelungener Integration. Edgar Keppel war Mittelfeldregisseur, Spielleiter und Vereinspräsident. Seit drei Jahrzehnten pflegt er „fer umme“ die Natur- und Kunstrasenplätze des Vereins, obwohl er seit vielen Jahren im 25 km entfernten Klingenmünster wohnt. Beide betonten: „Wir können uns weiter uneingeschränkt mit dem Verein identifizieren, weil der von uns eingeschlagene Weg mit Talenten aus Stadt oder unmittelbaren Region bis heute fortgesetzt wird.“

KuehnastR
St. Georgsapotheke Kandel sponsert einen hochwertigen Alukoffer für Utensilien unserer PhysiotherapeutenDer FC Bienwald Kandel bedankt sich recht herzlich bei Apotheker Herberger für diese Spende.
Der Führungskreis

Apotheker Thomas Herberger und Klaus Klöffer bei der Übergabe des hochwertigen Alukoffers